Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Herstellung und Lieferung sowie Bearbeitung von
Antriebselementen
1. Angebot und Umfang der Lieferung
(1) Angebote der Paul Pilgrim GmbH & Co. KG (nachfolgend: Lieferer bzw. Auftragnehmer) sind freibleibend. Ein Auftrag
des Bestellers gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist.
(2) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Abänderungen,
Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen vom Lieferer ebenfalls schriftlich anerkannt werden.
(3) Die in Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen Unterlagen, wie Beschreibungen,
Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(4) Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen,
Modelle, Lehren, Muster oder dergleichen.
(5) Bedingungen des Bestellers, die mit diesen AGB im Widerspruch stehen, sind für den Lieferer / Auftragnehmer nicht
verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich
widersprochen hat.
2. Allgemeine Ausführung
(1) Bohrungen und Wellensitze werden nach ISO-Passungen, Verzahnungen von Rädern bis 1600 mm Durchmesser und
bis zu Modul 10 Teilung nach DIN 3961-67 ausgeführt. Die Einstufung nimmt der Lieferer vor.
(2) Die Toleranzen bei Rädern über 1600 mm Durchmesser oder über Modul 10 sind besonders zu vereinbaren.
(3) Sämtliche Teile werden mit dem Firmenzeichen des Lieferanten versehen.
3. Bearbeitung eingesandter Teile
(1) Zur Bearbeitung eingesandte Teile sind frei Werk des Auftragnehmers und, soweit erforderlich, in guter Verpackung
unter Beifügung eines Packzettels zu übersenden. Eine Versandanzeige ist dem Auftragnehmer unter Angabe seiner
Auftragsnummer zu übermitteln.
(2) Der Werkstoff der eingesandten Teile ist bekanntzugeben; er muss bestmögliche Bearbeitung gewährleisten.
Vorgearbeitete Teile sind maßhaltig und schlagfrei laufend anzuliefern. Zu räumende Teile dürfen nicht fertig bearbeitet
sein und müssen Zugabe für das Nachdrehen besitzen.
(3) Sind die unter (2) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Auftragnehmer die Kosten für Mehrarbeit sowie
Ersatz für vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei
der Besteller den entsprechenden Teil des Vertragspreises sowie die vorerwähnten Mehrkosten zu vergüten hat.
(4) Werkzeuge und Lehren, die dem normalen Bereich des Auftragnehmers nicht entsprechen, sowie besondere
Spannvorrichtungen werden zusätzlich berechnet. Sie bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
(5) Fehlerhaft vorgearbeitete Radkörper können ohne Rückfrage auf Kosten des Bestellers nachgearbeitet oder
zurückgegeben werden.
(6) Lediglich zum Verzahnen eingesandte Radkörper werden nur entgratet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(7) Abfallmaterial von den zur Bearbeitung eingesandten Teilen wird Eigentum des Auftragnehmers.
4. Preis und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und
Wertsicherung nicht ein. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinausgehende
Verbindlichkeit des Lieferers. Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Bestellers für dessen Rechnung aus.
(2) Die Zahlungskonditionen sind im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung schriftlich angegeben. Bei Neukunden bzw.
Erstgeschäften gilt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, Zahlung vor Versand.
(3) Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen ist – ohne das es einer besonderen Mahnung bedarf, und unter
Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – der Lieferer / Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Gegenüber Kaufleuten darf der Lieferer /Auftragnehmer
Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) in genannter Höhe geltend machen.
(4) Der Lieferer / Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(5) Der Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt den Lieferer, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller
laufenden Aufträge zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Verzug nicht zu vertreten hat.
(6) Wird eine Sistierung des Vertrages vereinbart, ist der vereinbarte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die vom
Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und
zahlbar.
(7) Bei Zahlung mit Scheck wird eine Bearbeitungsgebühr von € 25,00 fällig. Wechsel werden nicht angenommen.
(8) Dem Besteller stehen das Recht zur Aufrechnung sowie ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn sein Gegenanspruch
rechtskräftig festgestellt, vom Lieferer / Auftragnehmer nicht bestritten oder von diesem anerkannt ist.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich hierüber zu unterrichten.
(2) Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum im Sinne § 947 Abs. 1 BGB
überträgt und die Sache für ihn kostenlos verwahrt.
6. Lieferzeit
(1) Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des
Lieferers liegen – gleichwie, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. Fälle höherer
Gewalt, behördlicher Maßnahmen und anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen,
Betriebsstörungen, Ausschuss werden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- und Rohstoffe, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Derartige Hindernisse sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzugs entstehen.
(3) Nachträglich vom Besteller mitgeteilte und vom Lieferer schriftlich bestätigte Änderungswünsche führen dazu, dass
die Lieferzeit nach Maßgabe von (1) neu anläuft.
(4) Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so werden dem Besteller nach
Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten – bei Lagerung im Werk des Lieferers
mindestens 12,5% auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages – für jeden Monat berechnet. Der Lieferer
ist berechtig, den Liefergegenstand außerhalb seines Werkes zu lagern.
7. Gefahrübergabe
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Absendung der
Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart
wurde.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich
nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.
8. Haftung für hergestellte und gelieferte Ware
(1) Mehr- und Mindergewichte sowie Mehr- und Minderlieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu
Beanstandungen und Preiskürzungen.
(2) Für die Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand des Lieferers maßgebend.
(3) Bei Lieferung von Einzelteilen haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung.
(4) Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernimmt der Lieferer keine
Haftung.
(5) Für gelieferte Ware, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher
Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
chemischer, elektronischer oder elektrischer Witterungs- und Natureinflüsse einer Beschädigung oder einem vorzeitigen
Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
(6) Ist die gelieferte Ware mangelbehaftet, kann der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue
Ware liefern.
(7) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die
erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.
(8) Beanstandete Ware ist an den Lieferer erst auf seine Anforderung hin zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung
trägt der Besteller.
(9) Der Lieferer schuldet im Rahmen der Nacherfüllung weder den Ausbau einer mangelbehafteten Ware noch den Einbau
einer neu gelieferten Ware, sofern der Lieferer dies ursprünglich nicht geschuldet hat. Die Kostentragungspflicht des
Lieferers nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB bleibt davon unberührt.
(10) Dem Besteller stehen Gewährleistungsrechte nicht zu, wenn und solange er seiner Verpflichtung zur
Kaufpreiszahlung vollständig nicht nachgekommen ist bzw. einen unverhältnismäßig hohen Betrag zurückbehält.
(11) Der Lieferer haftet auf Schadenersatz wegen der Verletzung außer- und vertraglicher Pflichten und für den Ersatz
vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen der
gesetzlichen Vertreter des Lieferers sowie seiner Erfüllungsgehilfen. Ausgenommen von S. 1 und S. 2 ist die Haftung für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(12) Mangelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres.
9. Haftung für Mängel bei eingesandten Teilen
(1) Der Auftragnehmer haftet bei der Bearbeitung eingesandten Materials – Zerspanen, Wärmebehandlung, Schleifen,
usw. – nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben.
(2) Werden eingesandte Teile aufgrund von Materialfehlern oder sonstigen Mängeln im Rahmen der Bearbeitung
unbrauchbar, so sind dem Auftragnehmer die bereits aufgewendeten Bearbeitungskosten dennoch zu ersetzen.
(3) Wird das eingesandte Material durch Umstände unbrauchbar, die der Auftragsnehmer zu vertreten hat, so übernimmt
dieser die Bearbeitung der gleichartigen Ersatzstücke.
10. Rücktritt und sonstige Rechte
(1) Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn dem Lieferer die Leistung unmöglich ist, wenn der im Verzug
befindliche Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsandrohung gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt,
wenn der Lieferer schuldhaft eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden
Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen lässt, oder wenn die Nachbesserung sich als unmöglich
erweist.
(2) Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne Ziffer 6 (2), die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen,
berechtigen den Lieferer unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt,
wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass dem Lieferer die
Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.
(3) Der Lieferer kann jederzeit eine Erhöhung des vereinbarten Preises verlangen, wenn und soweit die
Herstellungskosten für die Liefergegenstände, insbesondere die Materialkosten, angestiegen sind. Die Vertragsparteien
sind verpflichtet, in diesem Fall über einen erhöhten Preis zu verhandeln. Kommt es diesbezüglich nicht innerhalb von 30
Tagen, gerechnet von dem Änderungsverlangen des Lieferers, zu einer Einigung, kann der Lieferer einen neuen
angemessenen Preis nach billigem Ermessen bestimmen. Wird dieser neue Preis vom Besteller nicht innerhalb von acht
Tagen akzeptiert, ist der Lieferer berechtigt, innerhalb einer angemessenen zurückzutreten, ohne dass der Besteller einen
Ausgleich verlangen kann. Tritt der Lieferer nicht zurück, gilt der neue Preis ab dem Zeitpunkt, ab dem er vom Lieferer
bestimmt wurde.
(4) Außer dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 8 bzw. 9 festgelegten Ansprüchen kann der Besteller
keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem
Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich
beruft.
11. Datenschutz
(1) Der Lieferer bzw. Auftragnehmer legt großen Wert auf die Einhaltung des Datenschutzes entsprechend den geltenden
Vorschriften der DSGVO und des BDSG. Alle Mitarbeitenden werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften belehrt
und auf die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet.
(2) Für die Erfüllung und Anbahnung des Vertrags werden personenbezogene Daten erhoben. Das sind der Name,
Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer des Ansprechpartners beim Kunden. Bei der Verarbeitung dieser Daten und bei
der Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen werden die geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen beachtet.
(3) Die personenbezogenen Daten werden nach dem Grundsatz der Zweckbindung (Abwicklung des Vertrags) d.h. nur zu
dem Zweck verarbeitet, zu dem sie beim Kunden erfasst wurden und die Vertraulichkeit und Integrität durch technische
und organisatorische Maßnahmen, v. a. vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Nach Beendigung des entsprechenden
Vertragsverhältnisses und unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen (gesetzliche, z. B. handels- und
steuerrechtliche Archivierungspflichten, vertragliche etwa wegen Gewährleistungsansprüchen) werden die gespeicherten
Daten gelöscht.
(4) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt über die Erfüllung und Anbahnung des Vertrags
hinaus nur bei entsprechender gesetzlicher Verpflichtung bzw. wenn die Betroffenen ausdrücklich darin eingewilligt
haben.
(5) Der Betroffene hat die Rechte auf Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf
Löschung, Berichtigung und Übertragung dieser Daten. Sofern die Verarbeitung der Daten auf einer Einwilligung beruht,
hat der Betroffene das Recht, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Sofern die Verarbeitung der
Daten aus einem berechtigten Interesse des Lieferers bzw. Auftragnehmers erfolgt, kann der Betroffene der weiteren
Verarbeitung widersprechen. Darüber hinaus kann der Betroffene sich auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
beschweren.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Der Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insb. des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers / Auftragnehmers.
(3) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden
Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers / Auftragnehmers. Das Recht des Lieferers / Auftragnehmers, den Besteller an
dessen (Haupt-)Sitz zu verklagen, bleibt davon unberührt.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame
Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.